Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der p-square GmbH
Stand 13.09.2024
Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag und anderen Verträgen einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen unabhängig davon, ob die Verträge mündlich, schriftlich oder über das Internet abgeschlossen worden sind.
Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen einschließlich Einkaufsbedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist,
vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
Angebote, Auftragsbestätigung
Angebote sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend. An einen erteilten Auftrag ist der Kunde gebunden. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich bestätigt, wir eine Bestellbestätigung digital übermittelt haben (z.B. per E-Mail oder in einem Vergabeportal) oder wir innerhalb dieser Frist mit der Lieferung begonnen haben.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir übernehmen ausdrücklich kein Beschaffungsrisiko, wenn wir einen Bezugsvertrag über die geschuldete Leistung mit unserem Lieferanten geschlossen haben. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden werden dem Kunden berechnet.
Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Erkennen wir während der Ausführung des Auftrages, dass sich die veranschlagten Kosten wesentlich (mehr als 20%) erhöhen, werden wir die Arbeiten unverzüglich einstellen und den Kunden davon unterrichten. Gleichzeitig werden wir ihm eine Schätzung über den nunmehr voraussichtlichen notwendigen Aufwand zur Verfügung stellen. Der Kunde hat dann das Recht zu entscheiden, ob der Auftrag abgebrochen oder fortgesetzt wird.
Wird der Auftrag abgebrochen, werden die bis dahin erbrachten Dienstleistungen und Lieferungen bezahlt. Der Kunde erhält alle bis dahin erstellten Arbeitsergebnisse.
Preise und Zahlungen
Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. Diese ergeben sich aus der Auftrags- bzw. Bestellbestätigung.
Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Rechnungen, auch soweit es sich um Vorauszahlungsrechnungen handelt, sind zahlbar gemäß dem angegebenen Zahlungsziel oder, wenn das Zahlungsziel nicht angegeben ist, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto.
Fehlersuchzeiten, soweit es sich nicht um gesetzliche Gewährleistungserfüllung handelt, sind Arbeitszeit und werden als solche dem Kunden in Rechnung gestellt.
Der Kunde ist nur berechtigt, mit Forderungen aufzurechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Lieferung
Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.
Die Frist ist eingehalten, wenn wir dem Kunden unsere Leistungsbereitschaft mitgeteilt haben. Unvorhergesehene Umstände und Ereignisse wie zum Beispiel höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldet verspäteter Materialanlieferung, Krieg, Aufruhr u.s.w. verschieben den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges aufgetreten sind.
Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen.
Die Rechte des Kunden aus den mit uns getätigten Geschäften sind ohne schriftliche Zustimmung von uns nicht übertragbar.
Dienstleistungen werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde oder es sich aus der Natur der Dienstleistung ergibt, „remote“ über Datenfernverbindungen geleistet.
Ist eine persönliche Anwesenheit eines p-square Mitarbeiters beim Kunden vor Ort nötig oder erwünscht, so trägt der Kunde notwendige Auslagen für die Reise. Die Reisezeit ist, sofern keine pauschalen Vergütungen hierfür vereinbart sind, vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Eigentumsvorbehalt
Jede von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Kunden ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
Dies gilt analog auch für die Lieferung virtueller Güter, Nutzungsrechte und Lizenzen.
Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben in unserem Eigentum. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit uns über den Test- oder Vorführzweck hinaus benutzt werden.
Obliegenheiten und Pflichten des Auftraggebers
- p-square ist zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen auf die rechtzeitige und quantitativ sowie qualitativ ausreichende Mitwirkung (Personen/Tätigkeiten) und/oder Beistellung (Sachen/Rechte) durch den Auftraggeber angewiesen. Der Auftraggeber erbringt diese auf eigene Kosten.
- Eine allgemeine Verpflichtung des Auftraggebers zur Mitwirkung bzw. Beistellung besteht wie folgt:
- Der Auftraggeber - stellt und benennt unverzüglich nach Vertragsschluss und bis zur Beendigung der jeweiligen Leistungsbeziehung einen während der anwendbaren Servicezeiten
verfügbaren Ansprechpartner, der befugt ist, verbindliche Entscheidungen für den
Auftraggeber auch bzgl. entstehender Kosten zu treffen oder diese unverzüglich herbeizuführen, - übermittelt p-square alle zur Erbringung einer Leistung notwendigen, ihm vorliegenden Informationen und Daten, kommuniziert die ihm von p-square übermittelten Informationen intern an die im Unternehmen des Auftraggebers zuständigen Stellen und übermittelt von dort stammenden Informationen an p-square,
- stellt die zur Installation notwendige Infrastruktur bei (z.B. Stromversorgung,
Netzwerkverkabelung, Internetverbindung vor Ort), stellt die für die Leistung
notwendige und nicht bei p-square erworbene Software mit den nutzbaren Lizenz
Keys in aktueller und ausreichender Art und Menge bereit, - wirkt bei der Mängelbearbeitung mit,
- übernimmt folgende Tätigkeiten, soweit dies nicht als Leistung vereinbarungsgemäß
von p-square erbracht wird,- Sicherung der vorhandenen Daten auf den genutzten Systemen mithilfe einer dem jeweiligen Stand der Technik genügenden, mindestens jedoch arbeitstäglichen Datensicherung
- laufende und regelmäßige Überprüfung der in seinem Zugriff stehenden lokalen Systeme mit einem dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Virenscanner auf Schadsoftware,
- Installation von Sicherheitsupdates und anderer der Sicherheit dienenden Maßnahmen der in seinem Zugriff stehenden lokalen Systeme gemäß den Empfehlungen der jeweiligen Hersteller von Software und Hardware.
- Der Auftraggeber - stellt und benennt unverzüglich nach Vertragsschluss und bis zur Beendigung der jeweiligen Leistungsbeziehung einen während der anwendbaren Servicezeiten
- Leistungen verschieben sich zeitlich, sofern zu deren Erbringung notwendige Mitwirkung oder Beistellungen nicht oder nicht in der notwendigen Qualität erbracht
werden. - Sofern der Auftraggeber mit Blick auf inhaltliche Einzelheiten einer auf ihn entfallenden Mitwirkung oder Beistellung Beratungsbedarf hat, wird die
Beratungsleistung durch p-square gegen gesonderte Vergütung erbracht. - Einigen sich die Vertragspartner auf eine Tätigkeit von p-square außerhalb der bis zu dieser Einigung anwendbaren Servicezeit, können durch p-square nur diejenige Leistungen außerhalb der Servicezeit erbracht werden, die entweder nicht von einer Mitwirkung/Beistellung des Auftraggebers abhängen oder für die eine notwendige Mitwirkung/Beistellung außerhalb der bisher vereinbarten Servicezeit erbracht wird.
Änderungen von Vereinbarungen bzw. Leistungen auf Wunsch des Auftraggebers
Wünscht der Auftraggeber nach Zustandekommen eines Vertrages eine Änderung von Vereinbarungen bzw. Leistungen, so hat er diesen Wunsch gegenüber p-square mindestens in Textform mitzuteilen. p-square wird sodann den Änderungswunsch prüfen und, sofern die veränderte Leistung im allgemeinen Portfolio von Leistungen von p-square liegt und die Änderung für p-square zumutbar ist, ein Angebot zur Änderung der Vereinbarung bzw. Leistung mindestens in Textform unterbreiten. Das Angebot enthält auch etwaige Änderungen bestehender Vereinbarungen bzgl. Qualität, Terminen und Preisen. Der Auftraggeber entscheidet sodann unverzüglich über die Annahme des Angebots; hat er p-square nicht innerhalb von drei (3) Arbeitstagen nach Übermittlung eines Angebots eine Annahmeerklärung zukommen lassen, gilt dies als Ablehnung des Angebots. Sofern nicht eine Vereinbarung über die gewünschte Änderung zustande gekommen ist, gelten die bisherigen Vereinbarungen bzw. Leistungen weiter.
Änderungen von Leistungen durch p-square
Eine Leistung kann von p-square mit Wirkung für die Zukunft geändert werden, wenn
- dies aus einem sachlichen Grund erforderlich ist,
- der Auftraggeber gegenüber der bisher vereinbarten Leistung objektiv nicht schlechter gestellt wird
(z.B. unter Beibehaltung oder Verbesserung vereinbarter Funktionalitäten) und - die Leistungsänderung auch im Übrigen für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist.
Sachliche Gründe für eine Änderung liegen vor,
- wenn es technische Neuerungen auf dem Markt für die vereinbarten Leistungen gibt,
- Vereinbarungen mit Auftraggebern oder aufgrund von Vereinbarungen mit Auftraggebern anwendbare Normen p-square dazu veranlassen, die Leistung entsprechend den Anforderungen der technischen Neuerung anzupassen und p-square als Mehrkundendienstleister solche veränderten Leistungen sinnvoll nur einheitlich für alle Kunden oder eine Gruppe von Kunden, zu der der Auftraggeber
gehört, anbieten kann, - wenn Dritte, von denen p-square Vorleistungen bezieht, ihr Leistungsangebot ändern und die ursprüngliche Leistung nicht mehr anbieten, oder die Leistung sonstige Produkte oder Leistungen Dritter enthalten und diese p-square nicht, nicht
mehr oder nur noch in geänderter Form zur Verfügung stehen, - veränderte gesetzliche oder behördliche Anforderungen eine Änderung notwendig machen,
- die Leistungen nicht mehr dem erprobten Stand der Technik, den anwendbaren Sicherheitsbestimmungen oder den anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen oder ihre Funktionalität bzw. Lauffähigkeit nicht mehr gewährleistet ist.
p-square wird entsprechende Änderungen in Textform mit einer Vorlaufzeit ankündigen, die i.d.R. vier (4) Wochen nicht unterschreitet. Sofern Dritte die Notwendigkeit der Änderung der Leistung bedingen, z.B. Vorlieferanten, der
Gesetzgeber oder eine Behörde, ist diese Vorlauffrist womöglich nicht einzuhalten. p-square bemüht sich in diesem Fall jedoch, die Änderung frühzeitig anzukündigen,
sobald p-square innerhalb der o.a. Frist von der Änderung durch den Dritten erfährt.
d) Eine Änderung gemäß den vorstehenden Regelungen hat als solche eine Änderung des Preises für die Leistung nicht zwingend zur Folge. Für Änderungen von Preisen
gelten die Regelungen zur Preisänderung in diesen AGB und den anwendbaren Zusatzbedingungen.
Geheimhaltung
- Die Vertragspartner verpflichten sich, ihre Geschäftsgeheimnisse sowie die ihnen anvertrauten Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartnersangemessen und gemäß der Sensibilität des jeweiligen Geschäftsgeheimnisses durch technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen. Sie dürfen insbesondere innerhalb der Organisation des jeweiligen Vertragspartners nur an diejenigen Personen weiter gegeben werden, die in gleichwertiger Weise auf die Geheimhaltung verpflichtet sind und soweit dies für die Durchführung der Vertragsbeziehung erforderlich ist.
- Die Vertragspartner verpflichten sich, über die ihnen jeweils von dem anderen Vertragspartner überlassenen oder zugänglich gemachten Geschäftsgeheimnisse Verschwiegenheit zu wahren. Die Geschäftsgeheimnisse dürfen nur im Rahmen des Vertragszweckes genutzt werden. Darüber hinaus dürfen sie weder aufgezeichnet noch weitergegeben oder für eigene Zwecke verwertet werden.
- Die Vertragspartner werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie Tätigen sicherstellen, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder
unbefugte Aufzeichnung von Geschäftsgeheimnissen unterlassen. Für einen Verstoß der für die ihn Tätigen haftet der Vertragspartner wie für eigenes Verschulden. - Die Verschwiegenheitspflicht gilt für jede Art der Kenntniserlangung, sei es mündlich, in Papierform oder in elektronischer Form (durch Datenübermittlung oder auf Datenträgern), durch die Gestattung von Besichtigungen oder auf andere Weise durch direkte oder indirekte Übermittlung.
- Keine Geschäftsgeheimnisse sind solche Tatsachenangaben oder Bewertungen, die
- dem Vertragspartner vor der Offenbarung durch den anderen Vertragspartner
bekannt gewesen sind, - der Öffentlichkeit vor der Offenbarung durch den veröffentlichenden Vertragspartner bekannt oder zugänglich gewesen sind,
- nach der Offenbarung durch einen Vertragspartner gegenüber dem anderen
Vertragspartner der Öffentlichkeit ohne Mitwirken oder Verschulden des anderen Vertragspartners allgemein zugänglich geworden sind, - ein Vertragspartner zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem dazu berechtigten
Dritten erfahren hat, der nicht der Geheimhaltung gegenüber dem anderen
Vertragspartner unterliegt, oder - der Vertragspartner unabhängig von der Kenntnis des Geschäftsgeheimnisses
entwickelt hat oder hat entwickeln lassen. - Tatsachen, die das Vorliegen einer Ausnahme begründen, hat der Vertragspartner zu
beweisen, der sich auf die Ausnahme beruft.
- dem Vertragspartner vor der Offenbarung durch den anderen Vertragspartner
- Jeder Vertragspartner darf Geschäftsgeheimnisse des anderen Vertragspartners nur dann an Dritte weitergeben, wenn gesetzliche oder behördliche Anordnungen dies fordern oder wenn dieser andere Vertragspartner hierzu ausdrücklich und in Textform eingewilligt hat. Dieser andere Vertragspartner ist unverzüglich von der Weitergabe in Textform zu unterrichten.
- Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadensersatz.
Unmöglichkeit, Rücktritt
Wir sind aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurück zutreten:
- Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Kunden oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Kunden. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen uns und dem Kunden handelt.
- Wenn sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind.
- Wir können weiter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne unsere Einflussmöglichkeit so entwickelt haben, dass für uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z. B. nicht durch uns zu vertretende Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen).
- Wir sind schließlich ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vorzuwerfen ist.
- Im Übrigen bestimmt sich unser Rücktrittsrecht und das Rücktrittsrecht des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Besondere Bestimmungen für Wartungs- und Reparaturarbeiten
Führen wir Wartungs- und Reparaturarbeiten durch, die nicht gesetzliche Gewährleistungserfüllung oder ausdrücklich vereinbarte Gewährleistungserfüllungen sind, erfolgen diese ausschließlich zu den jeweils vereinbarten Bedingungen, die ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.
Unsere Wartungs- und Reparaturtätigkeiten sind Dienstleistungen und werden zusätzlich berechnet.
Software
Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software gilt folgendes:
Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen ein einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen.
Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten.
Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu.
Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen.
Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes.
Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht.
Ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten.
Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.
Datenschutz
Unsere Auftragsabwicklung erfolgt mittels automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der uns aus der geschäftlichen Beziehung mit ihm bekannt gewordenen Daten sowie zur Verarbeitung aller uns übermittelten Daten im Rahmen der Auftragsabwicklung.
Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass sein im Rahmen der Geschäftsbeziehung gespeicherten persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und die Angaben der bei ihm vorhandenen im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung gelieferte und gewartete Soft- und Hardware, im Rahmen der mit ihm bestehenden Geschäftsbeziehung verwenden.
Allgemeines
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.
Von den vorstehend genannten Bestimmungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den Parteien geschlossenen Vertrag, in dem auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
Alleiniger Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Kunden.
Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.